INNONAV IT-Dienstleistungen GmbH
Stand: September 2025
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der INNONAV IT-Dienstleistungen GmbH (nachfolgend „INNONAV“ genannt) im Zusammenhang mit Softwareentwicklung, IT-Consulting, Systemintegration, Wartung sowie dem Vertrieb von Softwareprodukten.
Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird, es sei denn, INNONAV stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Leistungsbeschreibung und Aufwandsschätzung
Die im Angebot angeführten Stunden- und Kostenansätze – mit Ausnahme von Lizenzkosten und ausdrücklich als Pauschalen definierten Leistungen – sind unverbindliche Schätzungen auf Basis von Erfahrungswerten. Zusätzlicher Aufwand, der über das ursprünglich geschätzte Maß hinausgeht, wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Änderungen im Projektumfang oder Anforderungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und können zu Termin- und Kostenanpassungen führen.
3. Vergütung, Abrechnung und Zahlungsbedingungen
Die Abrechnung von Consulting-, Support- und Programmierdienstleistungen erfolgt monatlich nach tatsächlichem Aufwand auf Basis der internen Leistungsaufzeichnungen von INNONAV. Fahrt- und Wegzeiten gelten als Arbeitszeit und werden entsprechend abgerechnet. Reisekosten und Spesen sind zusätzlich zu vergüten. Sofern nicht abweichend vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Abweichende Abrechnungsintervalle, Zahlungsmodalitäten oder Zahlungspläne bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug ist INNONAV berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 456 UGB) zu berechnen sowie die weitere Leistungserbringung auszusetzen.
4. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Produkte und eingeräumte Lizenzen verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von INNONAV. Dies gilt auch für Teillieferungen. Bei Zahlungsverzug kann INNONAV die Nutzung bis zur vollständigen Zahlung untersagen.
5. Abnahme und Mängelrüge
Individuell entwickelte Software oder Anpassungen sind vom Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung zu prüfen und schriftlich abzunehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt die Software als abgenommen. Mängel sind vom Auftraggeber schriftlich und nachvollziehbar zu melden. INNONAV wird diese binnen angemessener Frist beheben. Wesentliche Mängel, die den Produktivbetrieb verhindern, lösen nach Behebung eine erneute Abnahme aus.
6. Nutzungsrechte, Lizenz- und Subscriptionbedingungen
Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber an von INNONAV im Rahmen eines einmaligen Kaufauftrags gelieferten Softwarelösungen ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht zur internen Verwendung. Weitergehende Rechte, insbesondere an Quellcode, Konzepten, Methoden und Entwicklungen, verbleiben bei INNONAV, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Für Softwareprodukte, die INNONAV dem Auftraggeber im Rahmen einer Subscription zur Verfügung stellt, erwirbt der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ausschließlich für die Dauer des jeweils vereinbarten Subscriptionzeitraums. Eigene Subscriptions von INNONAV werden ausschließlich für ein Jahr abgeschlossen und verlängern sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht spätestens 30 Tage vor Ablauf der aktuellen Laufzeit schriftlich von einer der Parteien gekündigt werden oder andere schriftlich vereinbarte Bedingungen bestehen.
Für Subscriptions von Drittanbietern, die INNONAV auf eigene Rechnung an den Auftraggeber weiterverkauft, legt INNONAV die Laufzeiten, Kündigungsfristen und Abrechnungsmodalitäten fest. Diese richten sich nach den Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters und werden dem Auftraggeber von INNONAV mitgeteilt. Subscriptions verlängern sich automatisch entsprechend der vereinbarten Laufzeit: Jahres-Subscriptions jeweils um ein weiteres Jahr, Monats-Subscriptions jeweils um einen weiteren Monat, sofern sie nicht fristgerecht gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage für Jahres-Subscriptions und 14 Tage für Monats-Subscriptions vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit. Die Preise für Drittanbieter-Subscriptions entsprechen den von INNONAV übernommenen Kosten des jeweiligen Drittanbieters und können gemäß den Bedingungen des Drittanbieters angepasst werden. Mit dem Ende der jeweiligen Subscription erlischt das Nutzungsrecht automatisch.
Subscription-Leistungen können, je nach Vereinbarung, die Bereitstellung von Software, den Zugriff auf cloudbasierte Dienste, regelmäßige Updates, Wartung sowie Supportleistungen umfassen. Diese Leistungen stehen dem Auftraggeber nur während der aktiven Subscription zur Verfügung.
INNONAV ist berechtigt, die Preise für Subscription-Leistungen nach Ermessen anzupassen, wenn sich wesentliche Kostenfaktoren – insbesondere Lizenzgebühren Dritter, Lohnkosten, Energiekosten oder allgemeine Betriebskosten – verändern. Preisänderungen werden dem Auftraggeber mindestens 30 Tage vor Beginn der neuen Laufzeit in Schriftform mitgeteilt.
Für Softwareprodukte Dritter gelten ausschließlich deren Lizenzbedingungen. INNONAV ist nicht berechtigt, über diese hinausgehenden Nutzungsrechte einzuräumen.
7. Gewährleistung
INNONAV gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen im Wesentlichen der vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen und zum Zeitpunkt der Abnahme funktionsfähig sind.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Eine Verlängerung oder Hemmung der Frist findet nur im gesetzlich zwingenden Umfang statt. Die Gewährleistung umfasst ausschließlich Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe oder Abnahme vorhanden waren. Mängel sind durch den Auftraggeber unverzüglich, nachvollziehbar und schriftlich zu melden. INNONAV wird diese Mängel durch Nachbesserung in einem angemessenen Zeitraum beheben. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Fehler, die durch unsachgemäße Bedienung, nachträgliche Änderungen in der Systemumgebung, Eingriffe Dritter oder externe Einflüsse (z. B. Updates von Microsoft oder Drittherstellern) verursacht wurden. Ebenso ausgenommen sind nachträgliche Änderungswünsche oder Funktionsanpassungen, die nicht Bestandteil der ursprünglichen Spezifikation waren. INNONAV übernimmt keine Gewährleistung für Softwarekomponenten Dritter, es gelten deren jeweiligen Lizenz- und Gewährleistungsbedingungen.
8. Haftung
INNONAV haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, regelmäßig angemessene Datensicherungen durchzuführen. Eine Haftung für den Verlust von Daten ist ausgeschlossen, sofern der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung vermeidbar gewesen wäre.
9. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, INNONAV rechtzeitig und vollständig alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Systeme und Zugänge bereitzustellen. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung verlängern vereinbarte Fristen entsprechend und können Mehrkosten verursachen.
10. Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen. INNONAV verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen (insb. DSGVO und DSG). Sofern erforderlich, schließen die Parteien eine separate Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV).
11. Schlussbestimmungen
Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bregenz. Es gilt österreichisches Recht.